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Verletzung der Anbietpflicht bei Eigenbedarfskündigung

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Rechtsfolge der Verletzung der Anbietpflicht einer Alternativwohnung mit Urteil vom 14.12.2016 geändert. Galt bislang, dass eine Eigenbedarfskündigung unwirksam wird, wenn der Vermieter eine zwischenzeitlich andere frei gewordene Wohnung den Mietern nicht als Alternativwohnung zur Anmietung anbietet, so hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass eine Verletzung der Anbietpflicht nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung wegen Eigenbedarf führt, sondern „nur“ zu einer Schadensersatzpflicht des Vermieters z.B. hinsichtlich der dem Mieter entstandenen Umzugskosten führen kann. 

 

BGH Urteil vom 14.12.2016 - VIII ZR 232/15:

„Die Verletzung dieser Anbietpflicht hat jedoch nicht zur Folge, dass die berechtigt ausgesprochene Eigenbedarfskündigung nachträglich rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam wird. Sie zieht lediglich einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld nach sich (insoweit Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; zuletzt Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 166/11)."

 

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