Artikel

Corona-Pandemie – Pauschalreise nicht selbst stornieren!

Wir raten Ihnen dringend dazu ihre Pauschalreise nicht selbst wegen der Corona-Pandemie zu stornieren. Eine Erstattung der bereits gezahlten Reisekosten sieht das Gesetz nur für den Fall vor, dass der Reiseveranstalter von sich aus die Reise absagt.

Sagt der Reiseveranstalter von sich aus die Reise ab, was die Reiseveranstalter in der Regel wegen der aktuellen Lage kurzfristig wenige Tage vor Reisebeginn unternehmen, so ist dies als Rücktritt von dem Reisevertrag nach § 651h IV Ziff. 2 Satz 1 BGB zu werten.

Der Reiseveranstalter verliert hierdurch seinen Anspruch auf den Reisepreis und muss diesen binnen 14 Tagen nach Absage der Reise gemäß § 651h V BGB an den Buchenden zurückzahlen.

Sollte der Reiseveranstalter die Frist nicht einhalten, so hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Janßen kurzfristig und effektiv bei der Geltendmachung ihres Rückzahlungsanspruches.

Wir stehen Ihnen im Reiserecht bundesweit online und telefonisch zur Verfügung.

Wir empfehlen Ihnen dringend, die Reise nicht selbst abzusagen und bei einer Absage durch den Reiseveranstalter sich nicht auf Gutscheine oder Gutschriften anstelle einer Rückzahlung des Reisepreises einzulassen.

Sidebar Menu

Ihr Browser ist veraltet!

Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser, um diese Website korrekt darzustellen. Den Browser jetzt aktualisieren

×