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Wohnungseigentümerversammlungen und notwendige WEG Beschlüsse in der Corona-Krise

Für viele WEG Verwalter und Wohnungseigentümer stellt sich die Frage ob aktuell eine Wohnungseigentümerversammlung abgehalten werden kann oder nicht. 

Nach § 11 und § 12 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. März 2020 in NRW, der Volltext ist unter folgendem Link zu finden: https://static.polizei.nrw/pdf/200330_CoronaSchVO_idF_der_AendVO.pdf, sind Versammlungen in NRW aktuell untersagt. Es ist auch keine Ausnahme für WEG Versammlungen geregelt.

Es sind darüber hinaus auch Zusammenkünfte und Ansammlungen von mehr als 2 Personen untersagt, es sei denn es handelt sich um eine zwingend notwendige Zusammenkunft aus z.B. geschäftlichen Gründen.  Eine WEG Versammlung ist jedoch nach hiesiger Auffassung keine geschäftliche Versammlung und ist daher aktuell nicht gestattet. Dies betrifft auch Versammlungen kleinerer Wohnungseigentümergemeinschaften unter Einhaltung von 2 Meter Abstand, auch solche Versammlungen sind hiernach aktuell untersagt.

Aus diesem Grund der Bund das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen.

Der Volltext ist unter folgendem Link zu finden:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf;jsessionid=B99B9A4F6FE09B62714BEF28B8F0F54F.1_cid297?__blob=publicationFile&v=1

Nach § 6 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gilt der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan fort und bleibt der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abbestellung unabhängig von einem evtl. aktuellen Auslaufen der Berufungs- und Bestellungszeit im Amt.

Antworten zu weiteren aktuellen Fragen zu den temporären Änderungen im Wohnungseigentumsrecht finden sich unter folgendem Link: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Downloads/032320_FAQ_WEG.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Für ihre weiteren, konkreten Fragen steht Ihnen gerne unser Fachanwalt für das Wohnungseigentumsrecht Herr Rechtsanwalt Michael Janßen zur Verfügung.

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